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Bayerischer Anwaltverband –
Anwalt der Anwälte in Bayern

Der Bayerische Anwaltverband e.V. (BAV) ist ein Interessenvertreter der Bayerischen Anwaltschaft. Er verbindet die 36 lokalen Anwaltvereine in Bayern mit dem Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV). Daneben unterstützt er die Bürger bei der richtigen Anwaltswahl. Für Journalisten bietet er Fachinformationen.

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Für Anwälte, Bürger und Journalisten

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Für Anwälte
Der DAV bietet sämtlichen Mitgliedern der bayerischen Ortsvereine zahlreiche attraktive Leistungen und geldwerte Vorteile …
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Für Bürger
Hier finden Sie alle Informationen, die Sie rund um das Thema Anwalt brauchen könnten. Anwaltsuche, Kosten, Kontakte, FAQ; ...
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Für Journalisten
Medien und Presserecht – Rechtsanwälte und Journalisten sind für offene, demokratisch verfasste Gesellschaften von fundamentaler Bedeutung. → mehr lesen

Aktuelles aus der DAV-Redaktion

Ein Service der Deutschen Anwaltauskunft,
dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltverein (DAV)
16.06.2025

Blindgänger auf dem Baugrund: Was private Bauherren über Kampfmittel wissen müssen

Der Fund dreier Fliegerbomben in Köln führte Anfang Juni 2025 zur größten Evakuierung seit Ende des Zweiten Weltkriegs. Solche Vorfälle zeigen: Auch 80 Jahre nach Kriegsende ist der deutsche Boden vielerorts noch nicht frei von Kampfmitteln, selbst in Wohngebieten. Für private Bauherren kann das zur gefährlichen Kostenfalle werden.
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12.06.2025

Mieterhöhung: Wie oft ist sie erlaubt?

Eine Wohnung ist gefunden, die Miete stimmt. Viele Mieterinnen und Mieter sind dann erstmal froh, ihre Finanzplanung anhand einer festen Größe aufstellen zu können. Was aber, wenn der Brief zur Mieterhöhung schneller im Briefkasten landet, als erwartet? Und wie sieht es aus, wenn vor Kurzem schon einmal ein Aufschlag erfolgt ist? Anwaltauskunft.de erklärt, was rechtlich zulässig ist.
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12.06.2025
Schulpflicht – Entscheidung obliegt nicht dem Kind
Der Besuch der Schule kann nicht der Entscheidung des Kindes unterliegen. Die Eltern tragen die Verantwortung, die Schulpflicht zu erfüllen. Dies gilt vor allem dann, wenn – wegen einer notwendigen sonderpädagogischen Förderung – teilweise Hausunterricht erfolgen soll und dieser nicht durchgesetzt werden kann.
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