Was kostet mein Recht?

Sie brauchen einen Strafverteidiger oder einen Anwalt im Zivil- oder Verwaltungsrecht?

Die Frage nach den Kosten kann Ihr Anwalt beantworten, wenn Sie ihm Ihr Problem geschildert und sich gemeinsam Gedanken über das weitere Vorgehen gemacht haben. Ein erstes Gespräch, um sich kennen zu lernen, kann der Anwalt kostenlos durchführen. Ebenfalls sieht das Gesetz für eine Erstberatung eine Kostengrenze von maximal 190,00 € plus Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 € vor, wenn es sich um eine „private“ Angelegenheit handelt (Sie also Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind). Wenn klar ist, was getan werden muss, macht ein Gespräch über die Kosten Sinn. Ihr Anwalt wird dabei auch das Verhältnis von Kosten und Nutzen im Auge behalten. Haben Sie sich dann mit Ihrem Anwalt auf eine Vergütung geeinigt, steht der Erteilung des Mandats nichts mehr im Wege. Es empfiehlt sich immer, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu schließen. Auf diese Weise werden Missverständnisse verhindert.


1. Im Zivil- und Verwaltungsrecht

1.1 Welche Arten von Honorar gibt es?

1.1.1 Gesetzliche Gebühren

Falls keine abweichende Vergütungsvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt getroffen wurde, stellt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) eine Regelungen zur Verfügung. Entscheidend für die Höhe der Vergütung ist dann der Streit- oder Gegenstandswert (wirtschaftlicher Wert der Streitsache), mit dem die Angelegenheit bewertet wird. Daneben ist ein so genannter Gebührentatbestand (z.B. außergerichtliche Tätigkeit, Terminsgebühr vor Gericht, etc.) maßgeblich, der durch die erbrachten anwaltlichen Leistungen entsteht. Aus dem Wert der Angelegenheit und dem Gebührentatbestand errechnet sich dann nach den gesetzlichen Vorgaben die konkrete Forderung für die Arbeiten Ihres Anwalts.

1.1.2 Stundensatz

Vielfach wird mittlerweile auch zwischen Anwalt und Mandant anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Stundensatz vereinbart. Dies geschieht schriftlich. Dabei wird auch der abgesprochene Stundensatz festgehalten. Die Stundensätze bewegen sich meist zwischen 180,00 € - 300,00 €. Nicht maßgeblich für die Vergütung mittels Stundensatz ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit für den Mandanten, sondern der durch seinen Fall beim Anwalt verursachte Aufwand.

1.1.3 Pauschale

Ist der Umfang der Arbeit vorhersehbar, kann der Anwalt Ihnen auch eine Pauschale vorschlagen, die den zu erwartenden Aufwand abdeckt. Mit der Pauschalvergütung werden regelmäßig die gesamten Leistungen Ihres Anwalts in der Sache abgegolten.

1.1.4 Erfolgshonorar

In Deutschland weitgehend ungebräuchlich ist das Erfolgshonorar. Es darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, einen Anwalt nach einem der vorstehenden Modelle erfolgsunabhängig zu bezahlen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Sie allein aus wirtschaftlichen Gründen an der effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte gehindert würden.

Nach den gesetzlichen Vorschriften, § 4 a Abs. 2 RVG muss die Vereinbarung eines Erfolgshonorars folgende Regelungen enthalten:

  • Zunächst muss die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen genannt werden.
  • Ferner muss die Bedingung (z.B.: Durchsetzung eines Anspruchs über 50.000,00 EUR und erfolgreiche Beitreibung des Geldes beim Schuldner) angegeben werden, bei deren Eintritt der Erfolg als verwirklicht gilt. Mit dem Erfolgseintritt entsteht dann auch die vereinbarte Erfolgsgebühr.
  • In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe (wirtschaftliches Interesse des Mandanten, voraussichtlicher Aufwand des Anwalts) anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.
  • Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. von Ihnen zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die von Ihnen zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. Derartige Prozessfinanzierungsvereinbarungen dürften durch Rechtsanwälte nicht geschlossen werden.

1.2 Vorschuss

Häufig machen Anwälte von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, einen Vorschuss auf das zu erwartende Honorar zu nehmen. Ihr Anwalt wird dies mit Ihnen besprechen und Ihnen eine entsprechende Vorschussrechnung stellen. Solange der Vorschuss nicht bezahlt ist, besteht für den Anwalt keine Verpflichtung, zu arbeiten.

1.3 Rechtschutzversicherung

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, müssen Sie oder Ihr Anwalt klären, ob die Rechtsschutzversicherung den konkreten Fall übernimmt. Je nachdem kann der Anwalt Leistungen der Rechtsschutzversicherung auch auf das vereinbarte Honorar anrechnen, wenn dies über den Leistungen der Rechtsschutzversicherung liegt. Durch Rechtsschutzversicherungen werden im Versicherungsfall neben dem Honorar des Rechtsanwalts auch die Kosten für Gericht und ggf. erforderliche Sachverständige und Zeugen sowie im Fall des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite bezahlt.

1.4 Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Bitte besprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Anwalt, wenn Sie sich in wirtschaftlichen Nöten befinden und Prozesskostenhilfe beantragen wollen. Ihr Anwalt wird Sie beim Antrag beraten oder ggf. den Antrag mit der von Ihnen ausgefüllten Erklärung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einreichen (im gerichtlichen Verfahren). Bitte bedenken Sie, dass Sie die Anwaltskosten tragen müssen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse im Nachhinein verbessern sollten.

Wertvolle Informationen zur Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie unter:

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

1.5. Beratungskostenhilfe

Wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind und nur eine Beratung (und noch keine Vertretung vor Gericht) durch einen Anwalt brauchen, sollten Sie zunächst bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen so genannten „Beratungskostenhilfeschein“ beantragen. Das Gericht prüft Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie sich dann an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden.


2. Kosten im Strafrecht

Beauftragen Sie einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Verteidigung, müssen Sie die Kosten hierfür grundsätzlich selbst bezahlen. Es gilt der Grundsatz: Ihr Strafverteidiger darf nicht kostenlos für Sie tätig werden.

2.1 Außergerichtliche Beratung in Strafsachen

Eine außergerichtliche Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat, Auskunft) kommt kostenmäßig für den Beschuldigten oder Zeugen in Frage, wenn ein kleines Budget vorhanden ist und am Fall bezogen erster Rechtsrat gewünscht wird. Hier kann der Strafverteidiger zum Beispiel auch vor der Beratung Akteneinsicht einholen und dann anhand der Akte die Beratung durchführen. Wenn Sie lediglich eine Erstberatung von Ihrem Verteidiger wünschen, sollten Sie dies gleich bei Terminsvereinbarung klarstellen. Andernfalls bemessen sich die Beratungsgebühren (auch wenn nur auf mündlicher Basis) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes. Als Verbraucher darf der Anwalt jedoch nicht mehr als 250,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer für die Beratung abrechnen.

Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr bei einem Verbraucher höchstens 190,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Kosten für Auslagen wie Kopien und Porto können sich Rechtsanwälte daneben bezahlen lassen.

Hiervon abweichende Vereinbarungen können Sie jederzeit treffen.

2.2 Kosten einer Strafverteidigung

Üblicherweise verlangt der Strafverteidiger im ersten Besprechungstermin nach Unterzeichnung der Mandatsvollmacht einen angemessenen Barvorschuss. In der Regel wird noch eine separate Vergütungsvereinbarung geschlossen. Die Kosten richten sich entweder nach der gesetzlichen Gebührenordnung oder nach der Vergütungsvereinbarung.

2.2.1 Gebührenordnung

Eine Möglichkeit der Gebührenabrechnung des von Ihnen gewählten Verteidigers (sog. Wahlverteidiger) ist die Abrechnung über die Rahmengebühren nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit Vergütungsverzeichnis (VV) RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Gebühren beziehen sich dabei auf das Ermittlungsverfahren, das gerichtliche Verfahren und das Strafvollstreckungsverfahren sowie sonstige Verfahren (z.B.: Wiederaufnahmeverfahren). Unabhängig davon fällt noch eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall an. Einzelheiten finden Sie im Teil 4 des VV RVG für das Strafverfahren, für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Teil 5 des VV RVG und für Auslagen (Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten, Abwesenheitsgelder, Reisekosten etc.) in Teil 7 VV RVG.

2.2.2 Abrechnung nach Stundensatz

Durchaus üblich ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Strafverteidiger nach Zeitaufwand. Hierbei schließen Sie mit Ihrem Anwalt eine gesonderte Vergütungsvereinbarung darüber ab, wie viel für eine Stunde Anwaltstätigkeit zu bezahlen ist. Die Stundensätze können stark variieren und richten sich vor allem nach der Schwierigkeit des Falles, der fachlichen Qualifikation des Strafverteidigers und des Umfanges, den Ihr Fall mit sich bringt. Auch regional sind Unterschiede in den gängigen Stundensätzen zu beobachten.

Regelmäßig wird der Anwalt neben der Abrechnung nach Zeitaufwand vertraglich eine Mindestvergütung festlegen. Diese richtet sich entweder nach dem RVG oder wird frei vereinbart. Eine Mindestvergütung auf Basis der Gebührenordnung ist zwingend erforderlich, da der Anwalt nicht kostenlos arbeiten darf.

Mit einer Vergütungsvereinbarung können auch die Auslagen des Anwalts (z.B. Kosten für Kopien oder Reisekosten) frei vereinbart werden.

2.2.3 Vereinbarung einer Pauschale für die Strafverteidigung

Häufig und gerade bei Strafverfahren im Bereich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit (sog. Bagatelldeliktsverfahren oder Verfahren der unteren und mittleren Kriminalität) können Sie mit dem Anwalt auch eine Pauschale für seine Tätigkeit zumeist für einen bestimmten Verfahrensabschnitt vereinbaren. Eine Kombination aus Pauschalhonorar und Stundensatzvergütung ist ebenfalls möglich.

Auch bei der Vereinbarung einer Pauschalvergütung gilt die Mindestvergütung nach RVG.

2.3 Ausnahmen

2.3.1 Rechtschutzversicherungen

In Ausnahmefällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten eines Strafverteidigers nach der Gebührenordnung des RVG. Noch seltener deckt eine Rechtsschutzversicherung das Honorar für abgeschlossene Stundensatzvereinbarungen ab. In der Regel werden durch eine Rechtsschutzversicherung auch nur solche Strafverfahren abgedeckt, die eine Fahrlässigkeitstat zum Gegenstand haben oder Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten. Da demgegenüber Vorsatztaten rechtlich nicht versicherbar sind, beinhalten die einschlägigen Versicherungspolicen Klauseln, in denen bei erfolgter Verurteilung wegen einer Vorsatztat die bis dahin übernommenen Anwaltskosten oder Haftkautionen vom Versicherungsnehmer zurückbezahlt werden müssen. Entsprechend werden die von der Versicherung verauslagten Kosten des Anwalts als (zinslos) gewährtes Darlehen gewertet.

2.3.2 Pflichtverteidigung

Unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen hat der Gesetzgeber die sogenannte „notwendige Verteidigung“ (Pflichtverteidigung) geregelt. In schwerwiegenden Fällen, also z.B. bei Verbrechen (wie etwa Mord, Totschlag, Raub, Vergewaltigung), bei Unterbringung bzw. Untersuchungshaft oder bei einer mutmaßlich zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger.

Daneben kann das Gericht in folgenden, weiteren Fällen einen Pflichtverteidiger bestellen: Hier muss dann grundsätzlich wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen; auch wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (z.B.: Krankheit, Sprach-, Gehör- oder Sehbehinderung).

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt immer unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Damit hat der mittellose Beschuldigte, dem weder ein schwerer Tatvorwurf gemacht wird noch eine lange Freiheitsstrafe droht, keine Aussicht auf eine Pflichtverteidigerbestellung. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass der Beschuldigte dazu fähig ist, sich selbst zu verteidigen. Schließlich könne er in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger beauftragen, zwingend sei dies aber nicht.

Auch derjenige, dem ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird, muss die Kosten des Pflichtverteidigers zahlen. Nach rechtskräftiger Verurteilung rechnet die Staatskasse über die Staatsanwaltschaft, beim Verurteilten ab. Neben den Gerichtskosten (nach GKG) hat der Verurteilte auch die Kosten des Pflichtverteidigers zu tragen. Der Unterschied zu den Kosten einer Wahlverteidigung nach Gebührenordnung besteht darin, dass die Gebühren des Pflichtverteidigers geringer sind als die des Wahlverteidigers. Üblicherweise wird Ihr Pflichtverteidiger daher mit Ihnen eine zusätzliche Vergütung zur Pflichtverteidigervergütung vereinbaren.

2.3.3 Beratungshilfe in Strafsachen

Die Beratungshilfe in Strafsachen ist eine Möglichkeit für Beschuldigte mit geringem Einkommen oder Mittellose in eingeschränktem Umfang durch einen Rechtsanwalt allgemeine Hinweise zum Strafverfahren zu erhalten.

Hintergrund ist, dass der Rechtsanwalt über die Beratungshilfe in Strafsachen keine Akteneinsicht erhält und daher nicht am konkreten Fall und auf Basis der Ermittlungs- oder Gerichtsakte beraten kann. Daneben erstreckt sich die Beratungshilfe gemäß § 1 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) nicht auf das gerichtliche Verfahren. Der Rechtsanwalt kann damit nur außergerichtlich beraten und insbesondere nicht dem Beschuldigten im Strafprozess beistehen. Das gerichtliche Verfahren beginnt bereits mit Erhalt einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls, so dass dann die Beratungshilfe ausgeschlossen ist. Es verbleibt damit nur ein eingeschränkter Beratungsbereich für die Beratungshilfe im Ermittlungsverfahren. Eine vollwertige Strafverteidigung ersetzt sie nicht.

Den Antrag auf Erhalt von Beratungshilfe stellen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht unter Beifügung von Nachweisen über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Für den Ratsuchenden kostet die Beratungshilfe einmalig 15,00 Euro, die er dem Anwalt gegenüber zu entrichten hat. Der Anwalt kann auch auf die Zahlung verzichten. Die übrigen Kosten rechnet der Anwalt dann mit der Landeskasse ab und erhält hier nochmals eine Beratungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro.

Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie den Beratungsschein, mit dem Sie sich idealerweise an einen Rechtsanwalt wenden, der im Strafrecht tätig ist.

2.4 Freispruch

Ergeht am Ende des Verfahrens ein Freispruch, so werden die sogenannten notwendigen Auslagen des Freigesprochenen, also die Verteidigerkosten der Staatskasse auferlegt.

Dabei richtet sich die Kostenerstattung für die Arbeit Ihres Verteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine über die Gebührenordnung hinausgehende Vergütungsvereinbarung mit dem Strafverteidiger bleibt bei der Kostenerstattung unberücksichtigt.

2.5 Opferanwalt/ Zeugenanwalt

Im Strafrecht kann der Rechtsanwalt als Strafverteidiger auf der Seite des Beschuldigten beauftragt werden oder aber er übernimmt die Vertretung eines Zeugen als sogenannter Zeugenbeistand. Handelt es sich bei dem Zeugen um den Geschädigten der Straftat spricht man auch vom Opferanwalt oder Opferbeistand. Die Abrechnung erfolgt für den Verteidiger oder den Zeugenbeistand nach den gleichen Regeln.

Im Strafrecht gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Eine Ausnahme hiervon ist das sogenannte Adhäsionsverfahren. In diesem Verfahren können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten einer Straftat schon im Strafverfahren geltend gemacht werden. Im eigentlichen Sinne bedeutet dies einen Zivilprozess im Strafprozess. Die Prozesskostenhilfe unterliegt damit denselben Voraussetzungen wie beim Zivilprozess. Sie kann also nur vom Geschädigten als Nebenkläger beansprucht werden.

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Sie brauchen einen Strafverteidiger oder einen Anwalt im Zivil- oder Verwaltungsrecht?

Die Frage nach den Kosten kann Ihr Anwalt beantworten, wenn Sie ihm Ihr Problem geschildert und sich gemeinsam Gedanken über das weitere Vorgehen gemacht haben. Ein erstes Gespräch, um sich kennen zu lernen, kann der Anwalt kostenlos durchführen. Ebenfalls sieht das Gesetz für eine Erstberatung eine Kostengrenze von maximal 190,00 € plus Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 € vor, wenn es sich um eine „private“ Angelegenheit handelt (Sie also Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind). Wenn klar ist, was getan werden muss, macht ein Gespräch über die Kosten Sinn. Ihr Anwalt wird dabei auch das Verhältnis von Kosten und Nutzen im Auge behalten. Haben Sie sich dann mit Ihrem Anwalt auf eine Vergütung geeinigt, steht der Erteilung des Mandats nichts mehr im Wege. Es empfiehlt sich immer, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu schließen. Auf diese Weise werden Missverständnisse verhindert.


1. Im Zivil- und Verwaltungsrecht

1.1 Welche Arten von Honorar gibt es?

1.1.1 Gesetzliche Gebühren

Falls keine abweichende Vergütungsvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt getroffen wurde, stellt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) eine Regelungen zur Verfügung. Entscheidend für die Höhe der Vergütung ist dann der Streit- oder Gegenstandswert (wirtschaftlicher Wert der Streitsache), mit dem die Angelegenheit bewertet wird. Daneben ist ein so genannter Gebührentatbestand (z.B. außergerichtliche Tätigkeit, Terminsgebühr vor Gericht, etc.) maßgeblich, der durch die erbrachten anwaltlichen Leistungen entsteht. Aus dem Wert der Angelegenheit und dem Gebührentatbestand errechnet sich dann nach den gesetzlichen Vorgaben die konkrete Forderung für die Arbeiten Ihres Anwalts.

1.1.2 Stundensatz

Vielfach wird mittlerweile auch zwischen Anwalt und Mandant anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Stundensatz vereinbart. Dies geschieht schriftlich. Dabei wird auch der abgesprochene Stundensatz festgehalten. Die Stundensätze bewegen sich meist zwischen 180,00 € - 300,00 €. Nicht maßgeblich für die Vergütung mittels Stundensatz ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit für den Mandanten, sondern der durch seinen Fall beim Anwalt verursachte Aufwand.

1.1.3 Pauschale

Ist der Umfang der Arbeit vorhersehbar, kann der Anwalt Ihnen auch eine Pauschale vorschlagen, die den zu erwartenden Aufwand abdeckt. Mit der Pauschalvergütung werden regelmäßig die gesamten Leistungen Ihres Anwalts in der Sache abgegolten.

1.1.4 Erfolgshonorar

In Deutschland weitgehend ungebräuchlich ist das Erfolgshonorar. Es darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, einen Anwalt nach einem der vorstehenden Modelle erfolgsunabhängig zu bezahlen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Sie allein aus wirtschaftlichen Gründen an der effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte gehindert würden.

Nach den gesetzlichen Vorschriften, § 4 a Abs. 2 RVG muss die Vereinbarung eines Erfolgshonorars folgende Regelungen enthalten:

  • Zunächst muss die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen genannt werden.
  • Ferner muss die Bedingung (z.B.: Durchsetzung eines Anspruchs über 50.000,00 EUR und erfolgreiche Beitreibung des Geldes beim Schuldner) angegeben werden, bei deren Eintritt der Erfolg als verwirklicht gilt. Mit dem Erfolgseintritt entsteht dann auch die vereinbarte Erfolgsgebühr.
  • In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe (wirtschaftliches Interesse des Mandanten, voraussichtlicher Aufwand des Anwalts) anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.
  • Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. von Ihnen zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die von Ihnen zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. Derartige Prozessfinanzierungsvereinbarungen dürften durch Rechtsanwälte nicht geschlossen werden.

1.2 Vorschuss

Häufig machen Anwälte von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, einen Vorschuss auf das zu erwartende Honorar zu nehmen. Ihr Anwalt wird dies mit Ihnen besprechen und Ihnen eine entsprechende Vorschussrechnung stellen. Solange der Vorschuss nicht bezahlt ist, besteht für den Anwalt keine Verpflichtung, zu arbeiten.

1.3 Rechtschutzversicherung

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, müssen Sie oder Ihr Anwalt klären, ob die Rechtsschutzversicherung den konkreten Fall übernimmt. Je nachdem kann der Anwalt Leistungen der Rechtsschutzversicherung auch auf das vereinbarte Honorar anrechnen, wenn dies über den Leistungen der Rechtsschutzversicherung liegt. Durch Rechtsschutzversicherungen werden im Versicherungsfall neben dem Honorar des Rechtsanwalts auch die Kosten für Gericht und ggf. erforderliche Sachverständige und Zeugen sowie im Fall des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite bezahlt.

1.4 Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Bitte besprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Anwalt, wenn Sie sich in wirtschaftlichen Nöten befinden und Prozesskostenhilfe beantragen wollen. Ihr Anwalt wird Sie beim Antrag beraten oder ggf. den Antrag mit der von Ihnen ausgefüllten Erklärung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einreichen (im gerichtlichen Verfahren). Bitte bedenken Sie, dass Sie die Anwaltskosten tragen müssen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse im Nachhinein verbessern sollten.

Wertvolle Informationen zur Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie unter:

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

1.5. Beratungskostenhilfe

Wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind und nur eine Beratung (und noch keine Vertretung vor Gericht) durch einen Anwalt brauchen, sollten Sie zunächst bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen so genannten „Beratungskostenhilfeschein“ beantragen. Das Gericht prüft Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie sich dann an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden.


2. Kosten im Strafrecht

Beauftragen Sie einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Verteidigung, müssen Sie die Kosten hierfür grundsätzlich selbst bezahlen. Es gilt der Grundsatz: Ihr Strafverteidiger darf nicht kostenlos für Sie tätig werden.

2.1 Außergerichtliche Beratung in Strafsachen

Eine außergerichtliche Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat, Auskunft) kommt kostenmäßig für den Beschuldigten oder Zeugen in Frage, wenn ein kleines Budget vorhanden ist und am Fall bezogen erster Rechtsrat gewünscht wird. Hier kann der Strafverteidiger zum Beispiel auch vor der Beratung Akteneinsicht einholen und dann anhand der Akte die Beratung durchführen. Wenn Sie lediglich eine Erstberatung von Ihrem Verteidiger wünschen, sollten Sie dies gleich bei Terminsvereinbarung klarstellen. Andernfalls bemessen sich die Beratungsgebühren (auch wenn nur auf mündlicher Basis) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes. Als Verbraucher darf der Anwalt jedoch nicht mehr als 250,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer für die Beratung abrechnen.

Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr bei einem Verbraucher höchstens 190,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Kosten für Auslagen wie Kopien und Porto können sich Rechtsanwälte daneben bezahlen lassen.

Hiervon abweichende Vereinbarungen können Sie jederzeit treffen.

2.2 Kosten einer Strafverteidigung

Üblicherweise verlangt der Strafverteidiger im ersten Besprechungstermin nach Unterzeichnung der Mandatsvollmacht einen angemessenen Barvorschuss. In der Regel wird noch eine separate Vergütungsvereinbarung geschlossen. Die Kosten richten sich entweder nach der gesetzlichen Gebührenordnung oder nach der Vergütungsvereinbarung.

2.2.1 Gebührenordnung

Eine Möglichkeit der Gebührenabrechnung des von Ihnen gewählten Verteidigers (sog. Wahlverteidiger) ist die Abrechnung über die Rahmengebühren nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit Vergütungsverzeichnis (VV) RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Gebühren beziehen sich dabei auf das Ermittlungsverfahren, das gerichtliche Verfahren und das Strafvollstreckungsverfahren sowie sonstige Verfahren (z.B.: Wiederaufnahmeverfahren). Unabhängig davon fällt noch eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall an. Einzelheiten finden Sie im Teil 4 des VV RVG für das Strafverfahren, für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Teil 5 des VV RVG und für Auslagen (Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten, Abwesenheitsgelder, Reisekosten etc.) in Teil 7 VV RVG.

2.2.2 Abrechnung nach Stundensatz

Durchaus üblich ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Strafverteidiger nach Zeitaufwand. Hierbei schließen Sie mit Ihrem Anwalt eine gesonderte Vergütungsvereinbarung darüber ab, wie viel für eine Stunde Anwaltstätigkeit zu bezahlen ist. Die Stundensätze können stark variieren und richten sich vor allem nach der Schwierigkeit des Falles, der fachlichen Qualifikation des Strafverteidigers und des Umfanges, den Ihr Fall mit sich bringt. Auch regional sind Unterschiede in den gängigen Stundensätzen zu beobachten.

Regelmäßig wird der Anwalt neben der Abrechnung nach Zeitaufwand vertraglich eine Mindestvergütung festlegen. Diese richtet sich entweder nach dem RVG oder wird frei vereinbart. Eine Mindestvergütung auf Basis der Gebührenordnung ist zwingend erforderlich, da der Anwalt nicht kostenlos arbeiten darf.

Mit einer Vergütungsvereinbarung können auch die Auslagen des Anwalts (z.B. Kosten für Kopien oder Reisekosten) frei vereinbart werden.

2.2.3 Vereinbarung einer Pauschale für die Strafverteidigung

Häufig und gerade bei Strafverfahren im Bereich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit (sog. Bagatelldeliktsverfahren oder Verfahren der unteren und mittleren Kriminalität) können Sie mit dem Anwalt auch eine Pauschale für seine Tätigkeit zumeist für einen bestimmten Verfahrensabschnitt vereinbaren. Eine Kombination aus Pauschalhonorar und Stundensatzvergütung ist ebenfalls möglich.

Auch bei der Vereinbarung einer Pauschalvergütung gilt die Mindestvergütung nach RVG.

2.3 Ausnahmen

2.3.1 Rechtschutzversicherungen

In Ausnahmefällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten eines Strafverteidigers nach der Gebührenordnung des RVG. Noch seltener deckt eine Rechtsschutzversicherung das Honorar für abgeschlossene Stundensatzvereinbarungen ab. In der Regel werden durch eine Rechtsschutzversicherung auch nur solche Strafverfahren abgedeckt, die eine Fahrlässigkeitstat zum Gegenstand haben oder Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten. Da demgegenüber Vorsatztaten rechtlich nicht versicherbar sind, beinhalten die einschlägigen Versicherungspolicen Klauseln, in denen bei erfolgter Verurteilung wegen einer Vorsatztat die bis dahin übernommenen Anwaltskosten oder Haftkautionen vom Versicherungsnehmer zurückbezahlt werden müssen. Entsprechend werden die von der Versicherung verauslagten Kosten des Anwalts als (zinslos) gewährtes Darlehen gewertet.

2.3.2 Pflichtverteidigung

Unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen hat der Gesetzgeber die sogenannte „notwendige Verteidigung“ (Pflichtverteidigung) geregelt. In schwerwiegenden Fällen, also z.B. bei Verbrechen (wie etwa Mord, Totschlag, Raub, Vergewaltigung), bei Unterbringung bzw. Untersuchungshaft oder bei einer mutmaßlich zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger.

Daneben kann das Gericht in folgenden, weiteren Fällen einen Pflichtverteidiger bestellen: Hier muss dann grundsätzlich wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen; auch wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (z.B.: Krankheit, Sprach-, Gehör- oder Sehbehinderung).

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt immer unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Damit hat der mittellose Beschuldigte, dem weder ein schwerer Tatvorwurf gemacht wird noch eine lange Freiheitsstrafe droht, keine Aussicht auf eine Pflichtverteidigerbestellung. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass der Beschuldigte dazu fähig ist, sich selbst zu verteidigen. Schließlich könne er in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger beauftragen, zwingend sei dies aber nicht.

Auch derjenige, dem ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird, muss die Kosten des Pflichtverteidigers zahlen. Nach rechtskräftiger Verurteilung rechnet die Staatskasse über die Staatsanwaltschaft, beim Verurteilten ab. Neben den Gerichtskosten (nach GKG) hat der Verurteilte auch die Kosten des Pflichtverteidigers zu tragen. Der Unterschied zu den Kosten einer Wahlverteidigung nach Gebührenordnung besteht darin, dass die Gebühren des Pflichtverteidigers geringer sind als die des Wahlverteidigers. Üblicherweise wird Ihr Pflichtverteidiger daher mit Ihnen eine zusätzliche Vergütung zur Pflichtverteidigervergütung vereinbaren.

2.3.3 Beratungshilfe in Strafsachen

Die Beratungshilfe in Strafsachen ist eine Möglichkeit für Beschuldigte mit geringem Einkommen oder Mittellose in eingeschränktem Umfang durch einen Rechtsanwalt allgemeine Hinweise zum Strafverfahren zu erhalten.

Hintergrund ist, dass der Rechtsanwalt über die Beratungshilfe in Strafsachen keine Akteneinsicht erhält und daher nicht am konkreten Fall und auf Basis der Ermittlungs- oder Gerichtsakte beraten kann. Daneben erstreckt sich die Beratungshilfe gemäß § 1 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) nicht auf das gerichtliche Verfahren. Der Rechtsanwalt kann damit nur außergerichtlich beraten und insbesondere nicht dem Beschuldigten im Strafprozess beistehen. Das gerichtliche Verfahren beginnt bereits mit Erhalt einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls, so dass dann die Beratungshilfe ausgeschlossen ist. Es verbleibt damit nur ein eingeschränkter Beratungsbereich für die Beratungshilfe im Ermittlungsverfahren. Eine vollwertige Strafverteidigung ersetzt sie nicht.

Den Antrag auf Erhalt von Beratungshilfe stellen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht unter Beifügung von Nachweisen über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Für den Ratsuchenden kostet die Beratungshilfe einmalig 15,00 Euro, die er dem Anwalt gegenüber zu entrichten hat. Der Anwalt kann auch auf die Zahlung verzichten. Die übrigen Kosten rechnet der Anwalt dann mit der Landeskasse ab und erhält hier nochmals eine Beratungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro.

Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie den Beratungsschein, mit dem Sie sich idealerweise an einen Rechtsanwalt wenden, der im Strafrecht tätig ist.

2.4 Freispruch

Ergeht am Ende des Verfahrens ein Freispruch, so werden die sogenannten notwendigen Auslagen des Freigesprochenen, also die Verteidigerkosten der Staatskasse auferlegt.

Dabei richtet sich die Kostenerstattung für die Arbeit Ihres Verteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine über die Gebührenordnung hinausgehende Vergütungsvereinbarung mit dem Strafverteidiger bleibt bei der Kostenerstattung unberücksichtigt.

2.5 Opferanwalt/ Zeugenanwalt

Im Strafrecht kann der Rechtsanwalt als Strafverteidiger auf der Seite des Beschuldigten beauftragt werden oder aber er übernimmt die Vertretung eines Zeugen als sogenannter Zeugenbeistand. Handelt es sich bei dem Zeugen um den Geschädigten der Straftat spricht man auch vom Opferanwalt oder Opferbeistand. Die Abrechnung erfolgt für den Verteidiger oder den Zeugenbeistand nach den gleichen Regeln.

Im Strafrecht gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Eine Ausnahme hiervon ist das sogenannte Adhäsionsverfahren. In diesem Verfahren können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten einer Straftat schon im Strafverfahren geltend gemacht werden. Im eigentlichen Sinne bedeutet dies einen Zivilprozess im Strafprozess. Die Prozesskostenhilfe unterliegt damit denselben Voraussetzungen wie beim Zivilprozess. Sie kann also nur vom Geschädigten als Nebenkläger beansprucht werden.

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